Für den Fall, dass auf einer Website der Justiz NRW Inhalte veröffentlicht werden, die noch nicht barrierefrei sind, ist gemäß § 10 b Absatz 2 Nr. 1 BGG NRW (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen) von der jeweiligen Justizeinrichtung in der Erklärung zur Barrierefreiheit dies im Internetauftritt zu ergänzen und zu veröffentlichen.

Auf der Website des Arbeitsgerichts Paderborn sind folgende Inhalte noch nicht barrierefrei:

Auf der Seite https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Arbeitsgericht/verfahren/beratungshilfe/index.php sind die hinterlegten PDF-Broschüren und Informationsblätter nicht barreirefrei.

Auf der Seite https://www.arbg-paderborn.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php sind die eingestellten PDF-Dateien nicht barrierefrei. Diese sind stattdessen auf der Seite https://www.arbg-paderborn.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung_barrierefrei/index.php abzurufen.